In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit einem Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 219 S. 226 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). Dies gilt nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch (v.a. bei schweren Delikten), wenn ein Kantonsgericht Schwyz 6