Aus dieser und weiteren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO) ergibt sich der sog. Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1; vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit einem Strafbefehl erledigt werden kann.