1. Mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Die Gründe für eine vollständige oder teilweise Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zählt Art. 319 StPO auf. So verfügt die Staatsanwaltschaft nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung, wenn namentlich kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser und weiteren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.