Der Beschwerdegegner begründet seine Anträge damit, dass kein unverhältnismässiges Verhalten seinerseits vorliege und die Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gegeben seien;- in Erwägung: