F. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten. Im Weiteren verzichtete sie auf Gegenbemerkungen (act. 7, S. 1). G. Am 25. Oktober 2017 reichte der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein und beantragte Folgendes (act. 10, S. 1): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 5 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.