1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, vom 7. September 2017 (SUB 2016 351) sei aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Staates. Zur Begründung führte A.________ im Wesentlichen aus, dass sich die Einstellungsverfügung auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB stütze. Dieser Rechtfertigungsgrund sei nicht gegeben, weil der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Handelns verletzt sei.