4. C.________ wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO, § 12 Abs. 1 JG). 6. [Zufertigung]. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A.________ am 27. September 2017 innert Frist Beschwerde beim Kantonsgericht erheben, mit den folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):