{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "024d39f2c569f80cbbf16223cb7eef16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_155_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_155", "Checksum": "c37378797191d3a60a2289876c6a3d0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:57", "Checksum": "44e6a93406e924ce19e9c4779e895609", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft\n\nVorliegend fuhr die Beschwerdeführerin nicht direkt auf die Polizisten zu\n(U-act. 10.1.001, Ziff. 26; U-act. 10.1.004, Ziff. 26; U-act. 10.1.008, Ziff. 33;\nU-act. 10.2.004, Ziff. 16; a.M. Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom\n7. September 2017, E. 5). Es könnte jedoch aufgrund der Aussagen der Polizeiangehörigen, dass sie bei der Triagestelle dem von der Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gelenkten Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision hätten ausweichen müssen, eine direkte und unmittelbare\nGefahr erkannt werden (U-act. 10.1.004, Ziff. 8, 24, 27 und 29 f.;\nU-act. 10.1.008, Ziff. 8, Ziff. 30−38 und 42; U-act. 10.2.004, Ziff. 7;\nU-act. 10.2.005, Ziff. 7). Fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der durch die\nBeschwerdeführerin begangenen Übertretung wegen Nichtbeachten eines\nHandzeichens der Polizei (U-act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, Dispositiv-Ziff. 1 f.\nund 4) eine Gefahrensituation vorlag, die als schwer zu qualifizieren ist. Bei\nder Beurteilung der Schwere der Gefahr kommt es auf das Gewicht des betroffenen Polizeigutes an, wobei letzteres vorliegend nicht genügend erstellt ist\n(siehe Reinhard, a.a.O., S. 160; siehe Ausführungen oben zu E. E. 1a/bb und\n1a/cc). Mit Leib und Leben wären grundsätzlich bedeutende Rechtsgüter gegeben. So musste der Beschwerdegegner nach eigener Aussage dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin ausweichen, da er – wie seine Polizeikollegin –\nsonst wohl von diesem Auto gestreift worden wäre (U-act. 10.1.001, Ziff. 9,\nZiff. 24 f., Ziff. 27−30, Ziff. 32 und 41). Die Frage, ob das Verhalten der Autofahrerin zu einer konkreten Gefährdung der Polizisten führte, verneinte der\nBeschwerdegegner allerdings mit der Begründung, dass sie hätten zurückweichen können (U-act. 10.1.001, Ziff. 43). Er habe gemäss eigener Aussage\nnicht selber gesehen, wie die Beschwerdeführerin den ersten Anhalteort\ndurchfahren habe, sondern er habe nur F.________ rufen gehört\n(U-act. 10.1.001, Ziff. 33). Dementsprechend habe er nicht beurteilen können,\nob eine konkrete Gefährdung der Polizisten an der ersten Anhaltestelle be-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nstanden habe (U-act. 10.1.001, Ziff. 35). Nach diesen Aussagen bleibt die\nFrage weiterhin bestehen, weshalb der Beschwerdegegner die Lampe gegen\nden von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagen fallen liess resp.\nwarf und diese damit zum Anhalten brachte. Dies gilt es vorab zu klären, um\ndie konkrete Gefahrensituation zu eruieren und allenfalls eine direkte und unmittelbare Gefahr i.S. der polizeilichen Generalklausel zu begründen.\n\nc) Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob\ndem Beschwerdegegner eine besondere Rechtsstellung zukommt, durch die\nsein Verhalten i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Der mit seiner Handlung\nverfolgte Zweck ist bislang unklar, weshalb die Verhältnismässigkeit des von\nihm ausgeübten unmittelbaren Zwangs nicht festgestellt und auch das Vorliegen einer ernsten Störung und Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht\nbeurteilt werden kann. Die Strafuntersuchung ist deshalb weiterzuführen und\nder Beschwerdegegner insbesondere einzuvernehmen, weshalb er – trotz der\nbeabsichtigten Nacheile seiner Polizeikollegen – die Lampe gegen den von\nder Beschwerdeführerin gelenkte Personenwagen zu deren Anhaltung fallen\nliess bzw. warf. Bei der erneuten Befragung des Beschwerdegegners als Beschuldigter ist auf das Wissen zum Tatzeitpunkt abzustellen und nicht auf die\nerst nachträglich gewonnene Kenntnis aller und in Ruhe präzis abgewogener\nUmstände der Ausgangssituation. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des\nBeschwerdegegners ist ebenso entscheidend, welche Folgen er an sein Handeln zum Tatzeitpunkt knüpfte bzw. ob er dieses für strafbar oder (allenfalls im\nRahmen eines Irrtums) für straffrei hielt. Er ist namentlich einzuvernehmen, ob\ner sich durch seine Handlung gerechtfertigt oder gar entschuldigt sah.\nSchliesslich bleibt zu klären, ob der Beschwerdegegner die Lampe fallen liess\noder ob er diese warf.\n\n3. Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt, dass von „klarer Straflosigkeit“ gesprochen werden könnte, weshalb das\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nVerfahren nicht nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.\n\n4. Die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 ist ihr nach definitiver\nVerfahrenserledigung aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2011 162 vom 20. März\n2013, E. 6; Art. 433 Abs. 1 StPO; gegenüber dem Beschuldigten mangels Antrags, Bezifferung und Belegung der Forderung [act. 1, S. 2], siehe Art. 433\nAbs. 2 StPO; betreffend den Beschwerdegegner hinsichtlich der Kostenauferlegung siehe Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO und der Entschädigung siehe\n429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n"}