{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "024d39f2c569f80cbbf16223cb7eef16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_155_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_155", "Checksum": "c37378797191d3a60a2289876c6a3d0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:57", "Checksum": "44e6a93406e924ce19e9c4779e895609", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft\n\nwarf. Im Strafbefehlsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ging die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz davon aus, dass der Beschwerdegegner\ndie Lampe warf (Strafbefehl SUB 2016 297 vom 2. März 2017, S. 1 f.). In der\nangefochtenen Einstellungsverfügung hingegen hält die Beschwerdegegnerin\nfest, der Beschwerdegegner habe die Lampe fallen gelassen (Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 1 und 5). Der Beschwerdegegner sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 als Auskunftsperson (Geschädigter) aus, er habe, als das Auto auf seiner Höhe gewesen sei, die Lampe in dessen Frontscheibe fallen lassen. Dies, nachdem er\nvon der Fahrbahn zurückgegangen sei, weil er realisiert habe, dass das Auto\nweitergefahren sei (U-act. 10.1.001, Ziff. 9). In derselben Einvernahme machte der Beschwerdegegner weiter geltend, er habe seine Lampe gegen die\nFahrzeugfront fallen gelassen und diese habe die Frontscheibe des Autos\ngetroffen (U-act. 10.1.001, Ziff. 25). Auch zum Abschluss der Einvernahme\nspricht der Beschwerdegegner nochmals vom Fallenlassen der Lampe (U-\nact. 10.1.001). In der delegierten Einvernahme vom 6. Februar 2017 sagte\nJ.________ als Zeuge aus, er habe den Vorfall nicht gesehen und vom Beschwerdegegner erfahren, dass dieser die Taschenlampe in die Frontscheibe\ngeworfen habe (U-act. 10.2.004, Ziff. 7). K.________, welche an diesem\nAbend mit dem Beschwerdegegner patrouillierte, äusserte sich mehrmals dazu, dass die Maglite (Stablampe) geflogen sei (U-act. 10.1.006, Ziff. 7 und 19).\nSie nannte auf die Frage hin, wer die Lampe geworfen habe, den Beschwerdegegner (U-act. 10.1.006, Ziff. 8). lm weiteren Verlauf der Einvernahme sagte K.________ aus, sie habe dann den Lampenwurf gesehen (U-\nact. 10.1.006, Ziff. 17). Ausserdem äusserte sie sich zur Distanz, aus welcher\ndie Lampe geworfen worden war. Sie sagte aus, dass sie es nicht genau sagen könne; es könne aber nicht weit gewesen sein, sonst hätte er (der Beschwerdegegner) nicht so gut getroffen (U-act. 10.1.006, Ziff.63). Die Frage,\nob der Einvernehmende es richtig verstehe, dass C.________ die Lampe der\nFahrzeuglenkerin entgegengeworfen habe, bejahte K.________ (U-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nact. 10.1.006, Ziff. 20). Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen bleibt zu\nklären, ob der Beschwerdegegner die Lampe warf oder ob er sie fallen liess.\n\nb) Falls der Wurf resp. das Fallenlassen der Taschenlampe als Massnahme zur Anwendung von unmittelbarem Zwang unverhältnismässig war und\nnicht unter § 20 PolG fiele, wäre i.S. des Grundsatzes der Subsidiarität zu\nprüfen, ob die polizeiliche Generalklausel das Verhalten des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. Der Grundauftrag der Polizei besteht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Beschluss\nNr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4). Die Erfüllung des polizeilichen Grundauftrags setzt die Befugnis voraus, notfalls in die\nFreiheitsrechte Einzelner einzugreifen (Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4). Die polizeiliche Generalklausel erfasst die gesamte Palette der polizeiliche Handlungsmöglichkeiten (Beschluss\nNr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 8). Aufgrund\nihrer generell-abstrakten Umschreibung ist die polizeiliche Generalklausel eng\nauszulegen. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt die Polizeiorgane,\nMassnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um schwere und unmittelbare Gefahren abzuweisen oder erfolgte schwere Störungen zu beseitigen\n(BGE 128 I 327, S. 336 und 340, E. 3.2 und 4.2; siehe Reinhard, a.a.O.,\nS. 157 und 159 f.; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV). Nach § 5 Abs. 2 PolG können dementsprechend unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen ohne anderweitige gesetzliche Grundlage nur getroffen werden, um ernste Störungen\nund Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.\nAuch bei Vorliegen einer Gefahrensituation nach § 5 Abs. 2 PolG sind die\nElemente des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit richtig anzuwenden. Dies\nkann Polizeiangehörige vor grosse Anforderungen stellen, was sie aber aufgrund ihrer entsprechenden Ausbildung nicht der Verantwortung enthebt, ihre\nin einer Extremsituation möglicherweise einer realitätsgerechten Reflexion\nentgegenstehenden Emotionen und Affekte zu kontrollieren sowie dann als\nauch zuvor die richtigen und strafrechtlich verantwortbaren Entscheidungen zu\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ntreffen (vgl. zum Ganzen Urteil STK 2014 42−44 des Kantonsgerichts Schwyz\nvom 20. Januar 2015, E. 4a; act. 1, S. 9).\n\n"}