{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "024d39f2c569f80cbbf16223cb7eef16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_155_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_155", "Checksum": "c37378797191d3a60a2289876c6a3d0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:57", "Checksum": "44e6a93406e924ce19e9c4779e895609", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft\n\nbb) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ultima ratio (siehe Reinhard,\na.a.O., S. 252). Wie auch der Regierungsrat in den Materialien ausführt, ist die\nAusübung unmittelbaren Zwangs nur dann zulässig, wenn andere Mittel nicht\nzum Ziel führen. Sei die Anwendung von solchem Zwang erforderlich, so sei\nvon denjenigen Mitteln, die einen raschen und sicheren Erfolg gewährleisten\nwürden, dasjenige zu wählen, das voraussichtlich am wenigsten schade (vgl.\nzum Ganzen Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 13). Ein milderes Mittel wäre namentlich dann gegeben, wenn die\npolizeilichen Aufgaben genauso gut hätten erfüllt werden können wie durch\ndas Einwirken mit der Lampe auf den Personenwagen der Beschwerdeführerin (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 252). In diesem Fall wäre das Werfen resp. das\nFallenlassen der Stablampe nicht erforderlich gewesen, um das Fahrzeug der\nBeschwerdeführerin zum Stillstand zu bringen.\n\nGemäss der Aussage des Beschwerdegegners bei seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (Geschädigter) ging er davon aus, dass das\nVerwenden der Lampe das mildeste Mittel dargestellt habe, um das Fahrzeug\nanzuhalten. Ein Schusswaffeneinsatz sei seinen Ausführungen nach nicht\ngerechtfertigt gewesen (U-act. 10.1.001, Ziff. 45). Aus den Akten ergibt sich\naber auch, dass F.________ und J.________ mit ihrem Patrouillenfahrzeug\nder Beschwerdeführerin hätten folgen wollen (U-act. 10.1.004, Ziff. 9;\nU-act. 10.1.004, Ziff. 9; U-act. 10.1.008, Ziff. 9; U-act. 10.1.001, Ziff. 13). Eine\nsolche Nacheile i.S.v. Art. 216 StPO – infolge des Nichtbeachtens eines\nHandzeichens der Polizei – könnte unter gewissen Umständen eine mildere\nMassnahme sein. Dasselbe gilt für die unmittelbare Sicherung und nachträgliche Auswertung der Videoaufzeichnung im Tunnel, um die Beschwerdeführerin mittels Autokennzeichen ausfindig zu machen (U-act. 8.1.006). Vorliegend\nist jedoch unklar, ob der Beschwerdegegner namentlich von der beabsichtig-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nten Nacheile durch die Polizeiangehörigen bei der Triagestelle zum Tatzeitpunkt tatsächlich Kenntnis hatte bzw. nehmen konnte. In seiner Einvernahme\nsagte er aus, dass ihm seine Polizeikollegen bei der Triagestelle gesagt hätten, dass sie in diesem Moment auf dem Weg zum Patrouillenwagen gewesen\nseien, weil sie der fehlbaren Lenkerin hätten folgen wollen (U-act. 10.1.001,\nZiff. 13). Ob er dies selbst zum Tatzeitpunkt wahrnahm, ergibt sich nicht aus\ndieser Aussage. Ebenso bleibt fraglich, wie die zum Tatzeitpunkt anwesenden\nPolizeiangehörigen bei einem mutmasslichen Durchbruch (act. 10.1.001,\nZiff. 9; U-act. 10.1.004, Ziff. 10 und 43; U-act. 10.1.006, Ziff. 7 und 9) polizeitaktisch vorzugehen beabsichtigten. Es ist deshalb im Rahmen des Untersuchungsverfahrens insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls das\nVorgehen mittels Nacheile bereits vorgängig unter den beiden Patrouillen abgesprochen worden war.\n\ncc) Das staatliche Handeln ist gerechtfertigt, soweit der Zweck und die Wirkung des staatlichen Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis stehen\n(sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.; siehe Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann\nFelix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006 und\nZürich/Basel/Genf 2006, Rn 615; vgl. Reinhard, a.a.O., S. 200 m.w.H.).\n\nVorliegend ist aufgrund der Aktenlage unklar, was der Beschwerdegegner mit\ndem Fallenlassen resp. Werfen der Lampe auf das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug bezweckte (siehe Ausführungen oben zu E. 1a/bb). Es\nist somit keine Abwägung möglich, ob der staatliche Eingriff durch ein das\nprivate Interesse − insbesondere am Erhalt des Eigentums − überwiegende\nöffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Diese Frage nach dem Eingriffszweck\nist zu klären, bevor eine abschliessende Beurteilung der Verhältnismässigkeit\ndes Grundrechtseingriffs erfolgen kann.\n\nIm Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ist abgesehen davon unklar,\nob der Beschwerdegegner die Lampe fallen liess oder gegen die Frontscheibe\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}