{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "024d39f2c569f80cbbf16223cb7eef16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_155_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_155", "Checksum": "c37378797191d3a60a2289876c6a3d0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:57", "Checksum": "44e6a93406e924ce19e9c4779e895609", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft\n\n2. Mit Art. 14 StGB, wonach sich derjenige rechtmässig verhält, der handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem\noder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist, besteht ein gesetzlich normierter Rechtfertigungsgrund. Unter den Gesetzesbegriff fallen auch rechtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts (siehe Kurt Seelmann, Kommentierung des Art. 14 StGB, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger\n[Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1−110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. A., Basel 2013,\nN 5 zu Art. 14 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\na) Gemäss § 20 PolG darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nunmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete\nHilfsmittel einsetzen (Abs. 1). Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine\ndeutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen, wobei diese ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden (Abs. 2). Unmittelbarer Zwang besteht in der\n„Einwirkung auf Personen und Sachen durch körperliche Gewalt, etwa mit\nHilfsmitteln (z.B. Nagelgurten, Fahrzeuge[n], Tränenreizstoffe[n], Gummischrot, Wasserwerfer[n] und Mehrzweckstöcke[n]) und im äussersten Fall auch\ndurch Schusswaffen“ (Beschluss Nr. 2048/199 des Regierungsrats vom\n21. Dezember 1999, S. 13; siehe Reinhard Hans, Allgemeines Polizeirecht,\nAufgaben Grundsätze und Handlungen, Diss. Bern 1993, Bern/Stuttgart/Wien\n1993, S. 251). Führt der unmittelbare Zwang zu einer Grundrechtseinschränkung, muss diese durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von\nGrundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2\nund Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 BV).\n\nAls der Beschwerdegegner und K.________ die Beschwerdeführerin zum Anhalten anwiesen, fuhr diese mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, woraufhin der Beschwerdegegner die Lampe gegen das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug fallen liess oder warf (Einstellungsverfügung\nSUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 1 und 5; U-act. 10.1.001, Ziff. 9,\nZiff. 25 und 51) resp. warf (U-act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, S. 1 f.;\nU-act. 10.2.004, Ziff. 7; U-act. 10.1.006, Ziff. 7 f., Ziff. 17, Ziff. 19, Ziff. 20 und\n63). Indem der Beschwerdegegner mit der Lampe als Eingriffsmittel auf den\nvon der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagen direkt einwirkte und\ndiese zum Anhalten bewegte, schränkte er deren Bewegungsfreiheit als Teil\nder persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und andererseits ihr Eigentumsrecht gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ein. Aufgrund dieser Grundrechtseinschränkungen musste das staatliche Handeln des Beschwerdegegners im\nöffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nBV; vgl. Gianfranco Albertini/Thomas Armbruster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196−457 StPO, Art. 1−54 JStPO, 2.\nA., Basel 2014, N 7 zu Art. 215 StPO).\n\naa) Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die Verhältnismässigkeit\nder vom Beschwerdegegner angewandten Massnahme. Nach § 5 Abs. 1 PolG\nmüssen polizeiliche Handlungen zur Wahrung oder Wiederherstellung des\ngesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachteile zur Folge haben, die schwerer wiegen als der verfolgte Zweck.\n\nZunächst ist fraglich, welchen Zweck der Beschwerdegegner verfolgte, als er\ndas Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit dem Wurf resp. Fallenlassen der\nLampe zum Stillstand brachte. Gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner ausgesagt haben, dass er auch nicht wisse,\nweshalb er das getan habe – das sei aus einem momentanen Reflex gewesen\n(U-act. 10.1.003, Ziff. 71). Der Beschwerdegegner nannte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson (Geschädigter) keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, sondern verwies auf seinen Polizeikollegen F.________ (U-act. 10.1.001, Ziff. 11). Zum Grund für die von ihm\nvorgenommene Anhaltung der Beschwerdeführerin befragte ihn die Beschwerdegegnerin nicht. Es ist deshalb ungewiss, was das Handeln des Beschwerdegegners tatsächlich auslöste bzw. in welchem öffentlichen Interesse\nes erfolgte. Im Rahmen der weiterzuführenden Strafuntersuchung ist folglich\nzu prüfen, ob sich der Wille des Beschwerdegegners auf die Abwehr einer\nGefahr für seine eigenen (U-act. 10.1.006, Ziff. 19 und 44 f.) oder fremde\nRechtsgüter (insbesondere seiner Polizeikollegin [U-act. 10.1.001, Ziff. 24 und\n29 f. sowie U-act. 10.2.006, Ziff. 8 und 16] oder allenfalls weiterer Personen\n[U-act. 10.1.001, Ziff. 8; U-act. 10.1.006, Ziff. 7; U-act. 10.1.008, Ziff. 8;\nU-act. 10.2.004, Ziff. 7; U-act.10.2.006, Ziff. 8]) richtete oder ob er die Mass-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nnahme einzig zur Anhaltung der die Kontrolle mutmasslich durchbrechenden\nBeschwerdeführerin vornahm.\n\n"}