{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "024d39f2c569f80cbbf16223cb7eef16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-155_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_155_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c54fdd950f4ca189291057d510cdc503a89f51c4b224b32582c4ea248b41abdcf3a73c41d5d5ee6161f0b07e6382e74ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_155", "Checksum": "c37378797191d3a60a2289876c6a3d0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:57", "Checksum": "44e6a93406e924ce19e9c4779e895609", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 155\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft\n\n 4. C.________ wird keine Entschädigung und keine Genugtuung\nausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung oder\nEröffnung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,\nBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO,\n§ 12 Abs. 1 JG).\n6. [Zufertigung].\n\nE. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A.________ am 27. September 2017 innert Frist Beschwerde beim Kantonsgericht erheben, mit den folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):\n\n1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons\nSchwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, vom 7. September\n2017 (SUB 2016 351) sei aufzuheben.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.)\nzulasten des Staates.\n\nZur Begründung führte A.________ im Wesentlichen aus, dass sich die Einstellungsverfügung auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten\nHandlung nach Art. 14 StGB stütze. Dieser Rechtfertigungsgrund sei nicht\ngegeben, weil der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Handelns verletzt sei.\n\nF. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die\nkantonale Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde\nund verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten. Im Weiteren verzichtete sie auf Gegenbemerkungen (act.\n7, S. 1).\n\nG. Am 25. Oktober 2017 reichte der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein und beantragte Folgendes (act. 10, S. 1):\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDer Beschwerdegegner begründet seine Anträge damit, dass kein unverhältnismässiges Verhalten seinerseits vorliege und die Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gegeben seien;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Die Gründe für eine vollständige\noder teilweise Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zählt\nArt. 319 StPO auf. So verfügt die Staatsanwaltschaft nach Art. 319 Abs. 1\nStPO die Einstellung, wenn namentlich kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine\nAnklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser\nund weiteren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 324 Abs. 1 StPO) ergibt sich der sog. Grundsatz \"in dubio pro duriore\"\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2 mit\nHinweisen). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft\ngrundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1;\nvgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit einem Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu\nverfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung\naber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 219 S. 226 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts\n1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). Dies gilt nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch (v.a. bei schweren Delikten), wenn ein\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nFreispruch genauso wahrscheinlich erscheint wie eine Verurteilung. Anklage\nist in jedem Fall zu erheben, wenn die Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein\nFreispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143\nIV 241 S. 243 E. 2.2.1 mit Hinweisen).\n\nVorliegend führte die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Strafverfahren SUB 2016 351 gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB),\neinfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).\nAm 7. September 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dieses Strafverfahren\ngestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein (E. 3). Zum Rechtfertigungsgrund\nverwies die Beschwerdegegnerin auf die gesetzlich erlaubte Handlung nach\nArt. 14 StGB und prüfte die Anwendung der Bestimmungen des PolG (§ 5 f.,\n§ 9 Abs. 1 und § 20 Abs. 1).\n\n"}