- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 überdies mitteilte, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3); Kantonsgericht Schwyz 3