hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft March gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. März 2017 am 16. März 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 25. September 2017 zugestellt wurde; - dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 16. Oktober 2017 endete, keine Berufungserklärung einging;