- dass die Beschwerdefrist am 25. September 2017 ablief (s. Vi-act. 14), die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeschrift am 25. September 2017 der Post übergab (KG-act. 1) und dass deshalb die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht mehr hätte verbessert werden können; - dass die Gesuchsgegnerin mithin die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllte und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;