- dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem sie im Wesentlichen um eine „Fristerstreckung der Antwortfrist zum Entscheid des Bezirksgerichtes Gersau aus gesundheitlichen Gründen zu einer Einreichung einer Beschwerde in Sachen B.________“ bittet, aber auch auf Aufforderung hin (Verfügung vom 26. September 2017, KG-act. 3) keine weitere Erklärungen eingab und ausser dem vorinstanzlichen Entscheid keinerlei Beilagen einreichte;