hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau mit Verfügung vom 12. September 2017 dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 234‘749.80, Fr. 234‘749.80 und Fr. 2‘400.00 erteilte, die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 800.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;