{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-153_2017-11-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "44d78edb02ff7debdb78423a0b40c9de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-153_2017-11-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d227cc616a66133428731e301047287021db8cfe0e6f0a6a4ab2a70294a780f8d395b3b955f5ec37751c089d28267d493fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d227cc616a66133428731e301047287021db8cfe0e6f0a6a4ab2a70294a780f8d395b3b955f5ec37751c089d28267d493fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_153", "Checksum": "b2210967f91ab9f855488fcde6ce5021"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.11.2017 BEK 2017 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:37", "Checksum": "f4f6f1b1eef4583c3c5b6793a66e6b7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.11.2017 BEK 2017 153\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 8. November 2017\nBEK 2017 153\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 12. September 2017, ZES 2017 08);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau mit Verfügung vom\n12. September 2017 dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von\nFr. 234‘749.80, Fr. 234‘749.80 und Fr. 2‘400.00 erteilte, die Gerichtskosten im\nBetrage von Fr. 800.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;\n\n- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 25. September 2017\ndiesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden\nPartei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger\nstrenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O.,\nN 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ninhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O.,\nN 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem sie im Wesentlichen um eine „Fristerstreckung der Antwortfrist zum Entscheid des Bezirksgerichtes Gersau aus\ngesundheitlichen Gründen zu einer Einreichung einer Beschwerde in Sachen\nB.________“ bittet, aber auch auf Aufforderung hin (Verfügung vom 26. September 2017, KG-act. 3) keine weitere Erklärungen eingab und ausser dem\nvorinstanzlichen Entscheid keinerlei Beilagen einreichte;\n\n- dass die Beschwerdefrist am 25. September 2017 ablief (s. Vi-act. 14),\ndie Gesuchsgegnerin die Beschwerdeschrift am 25. September 2017 der Post\nübergab (KG-act. 1) und dass deshalb die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht mehr hätte verbessert werden können;\n\n- dass die Gesuchsgegnerin mithin die inhaltlichen Anforderungen an eine\nBeschwerde offenkundig nicht erfüllte und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;\n\n- dass eine Parteientschädigung mangels Fristansetzung zur Beschwerdeantwort und also mangels Aufwands nicht zuzusprechen ist;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG präsidial entschieden werden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 471‘899.60.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), A.________ (1/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 8. November 2017 kau\n"}