SchKG ad N 174 mit Hinweis auf BGE 140 III 456 E. 2.4). Ob nach kosovarischem Recht, das mithin nach Lehre und Rechtsprechung die betreibende Beschwerdeführerin dartun müsste, die vorgelegte erste Vereinbarung (KB 2) eine die schweizerischen Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung erfüllende Schuldverpflichtung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) enthält, ist also grundsätzlich ein Problem, das sich unabhängig von der Frage stellt, ob die Gegenpartei ihre Einwendung glaubhaft zu machen vermag.