2. Der Vorderrichter begründet seinen gesuchsabweisenden Entscheid damit, sowohl die Voraussetzungen der Vertragsentstehung als auch diejenigen der Novation müssten nach kosovarischem Recht beurteilt werden (vgl. KB 2 Ziff. 13), welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 456 = Pra 2015 Nr. 36, vgl. auch ius.focus 5/2015 S. 21) die Gesuchstellerin hätte einbringen müssen. Dies habe sie unterlassen, weshalb mangels Kenntnis des anwendbaren ausländischen Rechts die erwähnten Voraussetzungen nicht beurteilt werden könnten.