1. Aufgrund einer Art kosovarischem Recht unterstellten Franchisevereinbarung vom 1. Oktober 2015 ersuchte die Gläubigerin den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gestützt auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 9. November 2016 (KB 5) um provisorische Rechtsöffnung für zwei Raten von je Fr. 36‘406.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai bzw. 1. Oktober 2016 sowie Betreibungskosten von Fr. 95.30. Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 400.00 sowie Entschädigung der Gesuchsgegnerin mit Fr. 2‘000.00.