{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-152_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f8508d3e388ea48ffccfa433e4c6ae0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-152_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_152_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d200ef63cd89edb77825332c608026d2e2017ee652c008aaa5c087bc2856612cce3ecf8e0809dbe06381b231465baed2dfea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d200ef63cd89edb77825332c608026d2e2017ee652c008aaa5c087bc2856612cce3ecf8e0809dbe06381b231465baed2dfea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_152", "Checksum": "e593858d5a2d69499805548c8c524992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.5) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:15", "Checksum": "5117808e0c32b845fe1d4451a734a072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 152\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.5) | Rechtsöffnung provisorische\n\nc) Die Beschwerdeführerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf Ziffer 7 der\nVereinbarung vom 1. Oktober 2015 ab, wonach „Zahlungen“ von der Beschwerdegegnerin am 1. November 2015, 1. Mai 2016, 1. Oktober 2016 und\nam 1. März 2017 je 33‘750 Euro bezahlt werden (KB 2). Dies sind isoliert betrachtet Schulden anerkennende Äusserungen. Wie Schuldanerkennungen\nsich aus mehreren Urkunden ergeben können, ist es indes auch möglich, deren Bestand aufgrund zusätzlicher Dokumente infrage zu stellen. Ob die als\nSchuldanerkennung geltend gemachte Vereinbarung ihre Eigenschaft als\nVollstreckungstitel nicht durch den zweiten, von der Beschwerdegegnerin ins\nRecht gelegten Vertrag vom 5. Mai 2016 (BB 1) zufolge Novation verlieren\nkönnte, ist eine Frage des von Amtes wegen zu prüfenden Vorhandenseins\neines gültigen Rechtsöffnungstitels. Ebenso verhält es sich bei zweiseitigen\nVerträgen, in welchen Schuldanerkennungen von der Gegenleistung des\nGläubigers abhängig gemacht sein können. So ist vorliegend aufgrund der\nzweiten Vereinbarung nicht nur infrage gestellt, dass die in der ersten Vereinbarung wiedergegebenen Schuldanerkennungen noch wirksam sind, sondern\nes ist aufgrund letzterer nicht ohne Weiteres klar, inwieweit die Beschwerdegegnerin mit den „Zahlungen“ leistungspflichtig ist und mithin überhaupt ein\nRechtsöffnungstitel besteht. Grundsätzlich genügt es, dass die Schuldnerin\nwie vorliegend einen zweiten Vertrag ins Recht legt und gestützt darauf Novation mit der Begründung behauptet, die Abwicklung der ersten Vereinbarung\nsei an praktischen Schwierigkeiten beim Leistungsaustausch gescheitert und\ndiese deswegen ersetzt worden (vgl. noch unten E. 4). Diese Behauptungen,\nes liege zufolge einer Novation bzw. fehlender Gegenleistungen kein\nRechtsöffnungstitel vor, betreffen den Bestand eines Rechtsöffnungstitels (Art.\n82 Abs. 1 SchKG) und nicht die „Entkräftung“ (Art. 82 Abs. 2 SchKG) von etwas Vorhandenem. Sie wären deshalb grundsätzlich in Anwendung von\nSchweizer Recht von Amtes wegen zu klären, hier jedoch ausnahmsweise\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnicht, da aufgrund der Rechtswahl kosovarisches Recht anwendbar ist, das\ndie Beschwerdeführerin darzulegen jedoch unterlässt (vgl. oben lit. a).\n\n4. Dass der Vorderrichter die Wahrscheinlichkeit eines Novationssachverhalts zufolge praktischer Umsetzungsprobleme der ersten Vereinbarung nicht\nvon Vorneherein verwarf und sich zu dessen Abklärung aufgrund der beschränkten Beweiserhebung im summarischen Verfahren nicht ermächtigt\nbetrachtete, ist schliesslich abgesehen von allem bisher Gesagtem nicht zu\nbeanstanden. Dies rügt die Beschwerdeführerin, welche nie eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin behauptete, auch nicht als offensichtlich\nunrichtig (Art. 320 lit. b ZPO), sondern hält die Einwendungen der Schuldnerin, der erste Vertrag sei nicht erfüllt worden, nur mit unbeachtlichen appellatorischen Begründungen für ungeeignet (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4), weshalb in\nder Sache darauf mangels zulässigem Beschwerdegrund nicht mehr weiter\neinzugehen ist.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin prozesskostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO sowie § 12\nGebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für\ndas Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 72‘812.20.\n\n5. Zufertigung an die beiden Rechtsvertreter (je 2/R) und die Vorinstanz\n(1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den\nAkten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 27. Dezember 2017 kau\n"}