{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-152_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3f8508d3e388ea48ffccfa433e4c6ae0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-152_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_152_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d200ef63cd89edb77825332c608026d2e2017ee652c008aaa5c087bc2856612cce3ecf8e0809dbe06381b231465baed2dfea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d200ef63cd89edb77825332c608026d2e2017ee652c008aaa5c087bc2856612cce3ecf8e0809dbe06381b231465baed2dfea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_152", "Checksum": "e593858d5a2d69499805548c8c524992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.5) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:15", "Checksum": "5117808e0c32b845fe1d4451a734a072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 152\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.5) | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 152\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nD.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 11. September 2017, ZES 2017 102);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Aufgrund einer Art kosovarischem Recht unterstellten Franchisevereinbarung vom 1. Oktober 2015 ersuchte die Gläubigerin den Einzelrichter am\nBezirksgericht Höfe gestützt auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx\ndes Betreibungsamtes Höfe vom 9. November 2016 (KB 5) um provisorische\nRechtsöffnung für zwei Raten von je Fr. 36‘406.10 nebst Zins zu 5 % seit dem\n1. Mai bzw. 1. Oktober 2016 sowie Betreibungskosten von Fr. 95.30. Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und\nverpflichtete die Gesuchstellerin zur Tragung der Gerichtskosten von\nFr. 400.00 sowie Entschädigung der Gesuchsgegnerin mit Fr. 2‘000.00. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht.\nSie beantragt primär, ihr Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen, subsidiär die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen. Am 4. Oktober 2017 beantwortete die Gesuchsgegnerin die Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7).\n\n2. Der Vorderrichter begründet seinen gesuchsabweisenden Entscheid\ndamit, sowohl die Voraussetzungen der Vertragsentstehung als auch diejenigen der Novation müssten nach kosovarischem Recht beurteilt werden (vgl.\nKB 2 Ziff. 13), welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE\n140 III 456 = Pra 2015 Nr. 36, vgl. auch ius.focus 5/2015 S. 21) die Gesuchstellerin hätte einbringen müssen. Dies habe sie unterlassen, weshalb mangels Kenntnis des anwendbaren ausländischen Rechts die erwähnten Voraussetzungen nicht beurteilt werden könnten. Abgesehen davon müssten zur\nFeststellung, welchen Inhalt der erste Vertrag (KB 2) habe und ob der zweite\nVertrag (BB 1) einen Einfluss auf die Pflichten aus dem ersten Vertrag habe,\nBefragungen durchgeführt werden, welche den Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens sprengen würden.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Soweit die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter vorhält, das Prüfungsschema von Art. 82 SchKG (Abs. 1: Vorliegen einer Schuldanerkennung\nund Abs. 2: entkräftende Einwendungen des Schuldners) verlassen zu haben,\ngeht dieser Vorwurf in verschiedener Hinsicht an der Sache vorbei.\n\na) Was eine Schuldanerkennung ist, die zur provisorischen Rechtsöffnung\nberechtigt, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ob allerdings ein bestimmtes\nDokument die materiellen Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung erfüllt – d.h. insbesondere, ob eine Schuldverpflichtung besteht – richtet sich\nnach dem auf die jeweilige Schuldanerkennung anzuwendenden und vom\nBetreibenden einzubringenden Recht (dazu Vock/Aepli-Wirz, SK-Kommentar,\n42017, Art. 82 SchKG N 3 und Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 82\n\nSchKG ad N 174 mit Hinweis auf BGE 140 III 456 E. 2.4). Ob nach kosovarischem Recht, das mithin nach Lehre und Rechtsprechung die betreibende\nBeschwerdeführerin dartun müsste, die vorgelegte erste Vereinbarung (KB 2)\neine die schweizerischen Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung erfüllende Schuldverpflichtung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) enthält, ist also grundsätzlich ein Problem, das sich unabhängig von der Frage stellt, ob die Gegenpartei\nihre Einwendung glaubhaft zu machen vermag. Dem Vorderrichter, welcher\nzufolge mangelnder Darlegung des kosovarischen Rechts durch die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch abwies, kann deshalb in allgemeiner Hinsicht nicht vorgeworfen werden, mit der Begründung der angefochtenen Verfügung das Prüfungsschema von Art. 82 SchKG verletzt zu haben.\n\nb) Dass die betreibende Beschwerdeführerin nach Lehre und Rechtsprechung unabhängig von einem Prüfungsschema verpflichtet ist, das ausländische Recht darzutun, ist ferner konsequent: Die Schuldnerin soll nach Art. 82\nAbs. 2 SchKG nur Tatsachen einwenden bzw. glaubhaft machen, was begrifflich schon ausschliesst (vgl. dazu Rüetschi in CIVPRO 5, 2014, S. 57), dass\nsie überhaupt anwendbares ausländisches Recht dartun müsste. Die Beschwerdeführerin geht deshalb fehl in ihrer Annahme, die Beschwerdegegne-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nrin müsste ihm Rahmen ihrer Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG das\nausländische Recht beibringen.\n\n"}