- dass der Beschwerdeführer die gleiche Rechtsfrage trotz mehrerer abschlägiger Entscheide (auch des Bundesgerichts) erneut vor das Kantonsgericht bringt, er somit mutwillig prozessiert und ihm deshalb die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen sind;- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.