- dass dem Beschwerdeführer im Übrigen die Rechtslage betreffend das Sportelsystem im Kanton Schwyz bereits mit Verfügung BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016 ausführlich dargelegt worden ist und er unter anderem darauf hingewiesen worden ist, dass die Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter gemäss Art. 3 SchKG Sache der Kantone ist, nebst einer Anstellung im Fixlohn in der Schweiz immer noch Sportelsysteme und Mischsysteme bestehen, der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 75 Abs. 2 JG am 21. Juni 2011 (RRB Nr. 650/2011)