- dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4) und das Betreibungsamt den Antrag stellt, die Beschwerde "in allen Teilen" abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; - dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar vorbringt, die Vereinfachung und die Kostenersparnis der Betreibungszustellung mittels Abholungseinladung sei weder unzulässig noch erforderlich, diese Argumentation jedoch an der Sache vorbeigeht, weil Kantonsgericht Schwyz 3