{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-151_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b6ff329f5632a6eed454b07dfa19f236"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-151_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_151_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a78b2ff459e6b9298f5987941ba538de931c6ad0a0c30a27d9bef0ea580dc42d298bf2505dec097008960ddac3064dcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a78b2ff459e6b9298f5987941ba538de931c6ad0a0c30a27d9bef0ea580dc42d298bf2505dec097008960ddac3064dcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_151", "Checksum": "5b13793a1b5beb3fd48fad4aad7cd838"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellungskosten | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:11", "Checksum": "04f26c9e69242f6d18c539b2c94a8724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 151\nRegeste:\nZustellungskosten | SchKG-Beschwerde\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 151\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)\n(Beschwerde gegen den Entscheid [recte: Verfügung] des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 5. September 2017, APD 2017 19);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in\nder Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2017 aufforderte,\nden Betrag von Fr. 13'303.15 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr.\n103.30 bezifferte (Vi-act. KB 1);\n\n- dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. August 2017 (Viact. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser\nBetreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren;\n\n- dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom\n5. September 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten\nvon Fr. 200.00 überband;\n\n- dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. September 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei\nden folgenden Antrag stellt (KG-act. 1):\n\nEs gilt der Antrag inkl. Begründung des Rechtsbegehrens vom 21.8.2017\n\n- dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden, dass die Vorinstanz\nbeantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4) und das Betreibungsamt\nden Antrag stellt, die Beschwerde \"in allen Teilen\" abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei;\n\n- dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung zwar vorbringt, die Vereinfachung und die Kostenersparnis\nder Betreibungszustellung mittels Abholungseinladung sei weder unzulässig\nnoch erforderlich, diese Argumentation jedoch an der Sache vorbeigeht, weil\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nletztlich massgebend ist, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl\nzuzustellen sei und das Bundesgericht auch explizit festgehalten hat, dass\ndem Beschwerdeführer trotz einer inzwischen verbreiteten Praxis nicht gefolgt\nwerden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe\n(BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016\nvom 6. Dezember 2016, E. 2.1);\n\n- dass bei dieser Rechtslage unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer\nweder eine postalische noch eine \"Haustüranlieferung\" zu Fr. 8.00 verlangt\nhat;\n\n- dass der Beschwerdeführer die Höhe der Zustellungsauslagen von\nFr. 8.00 nicht anficht und die Beschwerde hinsichtlich dieser Zustellungskosten somit abzuweisen ist;\n\n- dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen\nsind, weshalb auf die erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und Behauptungen, sämtliche Betreibungsämter des\nKantons Schwyz würden mittels Abholungseinladung zustellen, die Befolgungsquote der Abholungseinladung liege über 90 Prozent, das Betreibungsamt stelle vor der Abholungseinladung jeweils \"fiktiv\" die Betreibung an der\nHaustüre zu, um die Zustellkosten von Fr. 8.00 einzukassieren, das Betreibungsamt arbeite defizitär zu Lasten der Öffentlichkeit und sei an hohen Gebühren interessiert, wiederholt habe sich das Betreibungsamt dahingehend\ngeäussert, dass es selbst die Aufsichtsbehörde sei und wenn nicht gespurt\nwerde, würde es auspacken, schliesslich habe es das Geschäft mit der Armut\nvom Präsidenten erlernt, usw. nicht einzutreten ist;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass dem Beschwerdeführer im Übrigen die Rechtslage betreffend das\nSportelsystem im Kanton Schwyz bereits mit Verfügung BEK 2016 128 vom\n7. Oktober 2016 ausführlich dargelegt worden ist und er unter anderem darauf\nhingewiesen worden ist, dass die Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter gemäss Art. 3 SchKG Sache der Kantone\nist, nebst einer Anstellung im Fixlohn in der Schweiz immer noch Sportelsysteme und Mischsysteme bestehen, der Regierungsrat des Kantons Schwyz\ngestützt auf § 75 Abs. 2 JG am 21. Juni 2011 (RRB Nr. 650/2011) Richtlinien\nfür die Ausrichtung eines Festgeldes (Wartgeldes) zusätzlich zu den Sporteln\nerlassen habe und der Beschwerdeführer somit für sein Anliegen auf den politischen, bzw. allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen sei;\n\n- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten\nist;\n\n- dass der Beschwerdeführer die gleiche Rechtsfrage trotz mehrerer abschlägiger Entscheide (auch des Bundesgerichts) erneut vor das Kantonsgericht bringt, er somit mutwillig prozessiert und ihm deshalb die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen sind;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von\nFr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n"}