- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO); Kantonsgericht Schwyz 4 - dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt; - dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO); verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.