- dass der Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der Nachfristansetzung nicht darlegt, inwieweit er durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert ist, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein geschütztes rechtliches Interesse Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist und bei fehlender Beschwer ein Prozessurteil ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 1 zu Art. 382 StPO); - dass somit mangels Zuständigkeit für die Behandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl und mangels Beschwer hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;