- dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kann und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO alsdann die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind, mithin nicht die Beschwerdeinstanz, sondern die Staatsanwaltschaft zur Behandlung einer Einsprache gegen den Strafbefehl zuständig ist;