- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2017 (KG-act. 2) darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde keinen Antrag enthält, der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 nicht beschwert ist, für ein allfälliges Einspracheverfahren betreffend den Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zuständig ist und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen unter Androhung des Nichteintretens gesetzt worden ist;