- dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. September 2017 unter Bezugnahme auf (einen nicht beigelegten) Strafbefehl und die Nichtanhandnahmeverfügung "Einsprache betreffend Steinrollierung inkl. Aufschüttung (zurückschneiden von geschützten Hecken" erhebt (KG-act. 1);