- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 entschied, keine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen A.________ zu eröffnen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass A._