{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-150_2017-10-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b31b80d2022aa2ba1b6d4e13e30d07fa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-150_2017-10-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_150_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d292f67d732f159e6ec7d083546c0ad368ef3ff423082be745fa4c3a1a9e241c1ce659cbdaf6a1f37dc88873a3ca1c945eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d292f67d732f159e6ec7d083546c0ad368ef3ff423082be745fa4c3a1a9e241c1ce659cbdaf6a1f37dc88873a3ca1c945eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_150", "Checksum": "f7b30f7284c702bfdb58f08b70fd8e76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.10.2017 BEK 2017 150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:32", "Checksum": "0e336d74ea9ed3bb5941ed2cb64c4717", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.10.2017 BEK 2017 150\nRegeste:\nNichtanhandnahme (ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 10. Oktober 2017\nBEK 2017 150\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431\nSchwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)\n(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz vom 8. September 2017, SUI 2017 939);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 entschied, keine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen A.________ zu eröffnen und\ndie Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, dies im Wesentlichen\nmit der Begründung, dass A.________ gemäss Beschluss des Bezirksrates\nGersau vom 13. Januar 2017 bereits mit einer Ordnungsbusse von\nFr. 8'400.00 bestraft worden sei, er nicht in der gleichen Sache ein zweites\nMal bestraft werden könne und dass betreffend der Straftatbestände des Bauens ohne Bewilligung und des Verstosses gegen die Schutzverordnung des\nBezirkes Gersau ein separater Strafbefehl ergehen werde;\n\n- dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. September 2017 unter Bezugnahme auf (einen nicht beigelegten) Strafbefehl und\ndie Nichtanhandnahmeverfügung \"Einsprache betreffend Steinrollierung inkl.\nAufschüttung (zurückschneiden von geschützten Hecken\" erhebt (KG-act. 1);\n\n- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2017\n(KG-act. 2) darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde keinen Antrag enthält, der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung\nvom 8. September 2017 nicht beschwert ist, für ein allfälliges Einspracheverfahren betreffend den Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zuständig ist und ihm\neine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen unter Androhung\ndes Nichteintretens gesetzt worden ist;\n\n- dass der Beschwerdeführer mit verbesserter Eingabe vom 4. Oktober\n2017 beantragt, freigesprochen zu werden und von einer Busse abzusehen,\nweil er die geschützten Hecken nie unter einen Meter ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten habe, er sich dem Beschluss des Bezirksrates Gersau\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ngefügt und alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt habe\n(KG-act. 3);\n\n- dass der Beschwerdeführer mit der verbesserten Eingabe zwar einen\nAntrag (auf Freispruch) stellt, sich aus der Begründung indessen ergibt, dass\nsich dieser Antrag auf den im Strafbefehlsverfahren zu beurteilenden Straftatbestand bezieht bzw. beziehen muss;\n\n- dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO gegen\nden Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kann und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO\nalsdann die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache\nerforderlich sind, mithin nicht die Beschwerdeinstanz, sondern die Staatsanwaltschaft zur Behandlung einer Einsprache gegen den Strafbefehl zuständig\nist;\n\n- dass der Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der Nachfristansetzung nicht darlegt, inwieweit er durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert ist, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein geschütztes rechtliches Interesse Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist und bei fehlender\nBeschwer ein Prozessurteil ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,\n2. Auflage, N 1 zu Art. 382 StPO);\n\n- dass somit mangels Zuständigkeit für die Behandlung der Einsprache\ngegen den Strafbefehl und mangels Beschwer hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird\n(Art. 428 StPO);\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in\ndie Kompetenz des Präsidenten fällt;\n\n- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das\nRechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385\nStPO);\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Je eine Kopie der Eingabe vom 18. September 2017 und der verbesserten Beschwerde vom 4. Oktober 2017 gehen zur weiteren Behandlung\nim Strafbefehlsverfahren an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n"}