428 Abs. 1 StPO). Es ist nicht davon auszugehen und wird nicht geltend gemacht, dass dem Beschuldigten durch die ihm ohne weiteres ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit möglichen Beantwortung der Beschwerde wirtschaftliche Einbussen entstanden sind, weshalb eine Entschädigung nach Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO entfällt;- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.