5. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft wegen nicht anklagereif nachweisbaren Vorliegens eines Vermögensschadens bzw. nicht erstellbarer Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht des Beschuldigten die Voruntersuchung einstellte (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen ausgangsgemäss die unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO).