Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass der „Vergleich“ im Interesse der Einsprecher war, setzen sie sich wie gesagt mit den dieser blossen Behauptung entgegenstehenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Namentlich musste der Beschuldigte, abgesehen von der Frage der Rechtsmissbräuch- Kantonsgericht Schwyz 9