Nachdem das Hauptziel der Einsprache erreicht und vereinbart war, dass weitere Abbaugebiete in einer anderen Gemeinde nicht über die bisherigen Zugangswege erschlossen werden (vgl. U-act. 4/4 Ziff. II./1. und IX.), konnte er annehmen, dass ein Weiterzug eines auf diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgestützten Baubewilligungsentscheids angesichts des hohen Kostenrisikos nicht im Interesse seiner Mandanten lag. Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass der „Vergleich“ im Interesse der Einsprecher war, setzen sie sich wie gesagt mit den dieser blossen Behauptung entgegenstehenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander.