Die Staatsanwaltschaft zeigt überzeugend auf, dass der Beschuldigte vor dem Einspracherückzug vom Erreichen der Einsprachezwecke ausgehen konnte (dazu vgl. auch U-act. 80/3). Dass er mit dem Rückzug punktuell auch der Bauherrschaft und der Gemeinde, welche keinen materiellen Einspracheentscheid mit Kosten- und Entschädigungsfolgen mehr treffen musste, entgegenkam, ist nicht unrechtmässig. Nachdem das Hauptziel der Einsprache erreicht und vereinbart war, dass weitere Abbaugebiete in einer anderen Gemeinde nicht über die bisherigen Zugangswege erschlossen werden (vgl. U-act.