c) Die Staatsanwaltschaft sieht sich im Subjektiven nicht in der Lage dem Beschuldigten zu widerlegen, den Rückzug der Einsprache begründet als vorteilhaft für seine Mandanten betrachtet zu haben. Diese Sichtweise scheint zwar zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte wissentlich, seine Mandanten nicht informierte. Dennoch ist weder ein Schädigungsvorsatz noch eine Bereicherungsabsicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft zeigt überzeugend auf, dass der Beschuldigte vor dem Einspracherückzug vom Erreichen der Einsprachezwecke ausgehen konnte (dazu vgl. auch U-act.