gungen berücksichtigt. Angesichts dieses Erfolgs zog der Beschuldigte die Einsprache zurück (vgl. dazu auch U-act. 5 bzw. BGer 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E. 3.2; sowie unten lit. c). Die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, inwiefern die Bauherrschaft trotzdem zu ihren Lasten unverhältnismässige Gewinne erzielt hätte. dd) Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte nicht einer Vermögensschädigung zu verdächtigen. Die Einstellung des Verfahrens ist im Sinne des Gesagten begründet (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).