Die Auffassung der Beschwerdeführer, nur die Bauherrschaft hätte vom „Vergleich“ profitieren können, ist nicht nachvollziehbar. Die staatsanwaltschaftliche Analyse ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte anstatt im Interesse seiner 30 Mandanten für die Bauherrschaft arbeitete bzw. die Einsprache zurückzog. Vielmehr wurden die hauptsächlichen Ziele der Einsprecher in den öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen und, was die Beschwerdeführer konkret nicht bestreiten, auch in den Bewilli- Kantonsgericht Schwyz 8