Ein entsprechender Zusammenhang besteht von Vornherein nicht, da es im Baubewilligungsverfahren um den Erlass neuer bzw. die Anpassung vorbestehender Betriebsvorschriften und nicht um die Frage deren Einhaltung bzw. Durchsetzung ging. Mangelhafte Durchsetzungen des Vertrags und die allenfalls damit einhergehende Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaft haben direkt also nichts mit dem Einspracherückzug zu tun. Die Auffassung der Beschwerdeführer, nur die Bauherrschaft hätte vom „Vergleich“ profitieren können, ist nicht nachvollziehbar.