schwerdeführer nicht, da die von der Bauherrschaft bezahlte Entschädigung von Fr. 12‘000.00 die Rechtsvertretungskosten für die Einsprecher deckte. Dass der Beschuldigte für sie keinen Aufwand von gegen Fr. 12‘000.00 (inkl. direkte Zahlung von Fr. 1‘200.00 vom 26. April 2006) hatte, machen die Beschwerdeführer konkret nicht geltend. Im Übrigen haben die Einsprecher ihre Hauptziele erreicht. Es ist soweit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht für sie, sondern für die Bauherrschaft gearbeitet haben soll (gerade lit. cc).