aa) Die Staatsanwaltschaft führt indes zutreffend aus, dass nur ein unmittelbarer Vermögensschaden tatbestandsmässig sein könne, die Kosten der Prozessführung um die verloren gegangene Parteistellung aber nicht unmittelbare Schadensfolge des Einspracherückzugs seien (angef. Verfügung E. 7f.). Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2 in fine). Abgesehen davon durfte der Beschuldigte annehmen, dass die Wahrung der Parteistellung zum blossen Weiterzug um der Verzögerung willen, nichts bringt (vgl. noch unten lit. c).