Auf diesbezügliche weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich eines anderen bzw. weitergehenden „Deals“ durfte bzw. musste daher die Staatsanwaltschaft verzichten. Soweit die Beschwerdeführer auch ein strafrechtliches Verhalten von Gemeindevertretern nicht ausschliessen wollen, ist auch darauf nicht einzutreten, da dies nicht Thema der angefochtenen, im Verfahren gegen den Beschuldigten erlassenen Verfügung ist. b) Die Beschwerdeführer bestreiten, keinen Schaden erlitten zu haben. Sie machen entgangene Entschädigungen für die Einsprecher, Anwalts- und Gerichtskosten zur Wiedererlangung der verlorenen Parteistellung und die Gefährdung des Werts ihrer Liegenschaft geltend.