die damit zusammenhängenden Beweisanträge der Privatkläger nicht abgenommen werden, wenn weder ein Vermögensschaden noch eine Bereicherungsabsicht auszumachen ist. Entgegen den blossen Mutmassungen der Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der Bauherrschaft zusätzliche andere Vorteile erhielt. Allein der erfolglose Versuch, den Bezahler der Entschädigung von Fr. 12‘000.00 geheim zu halten, begründet keinen entsprechenden Anfangsverdacht. Auf diesbezügliche weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich eines anderen bzw. weitergehenden „Deals“ durfte bzw. musste daher die Staatsanwaltschaft verzichten.