Ebenfalls leuchtet es nicht ein, inwiefern die Bauherrschaft mit der Übernahme dieser Kosten hätte Goodwill bei den Einsprechern schaffen können (U-act. 95 Ziff. 3), wenn der „Spender“ hätte geheim gehalten werden sollen. Da das tatbestandsmässige Verhalten einen Vermögensschaden und in subjektiver Hinsicht eine Bereicherungsabsicht voraussetzen, müssen Widersprüche bezüglich der durch die Bauherrschaft bezahlten Entschädigung von Fr. 12‘000.00 zwischen den bisherigen Angaben der daran Beteiligten nicht aufgelöst bzw. Kantonsgericht Schwyz 6