95 Ziff. 2). Daran vermag sich der Gemeindeschreiber, welcher dem Beschuldigten mitgeteilt haben soll, dass die Bauherrschaft ihn entschädige (U-act. 61 Nr. 28), jedoch nicht erinnern, sondern berichtet, dass die Gemeinde die Bezahlung des Rechtsberatungsaufwands des Beschuldigten mangels Rechtsgrundlage ablehnte, obwohl die Einsprache die Haltung des Gemeinderates gestärkt habe (U- act. 100). Der Beschuldigte sagte dagegen aus, der Betrag von Fr. 12‘000.00 sei von der Gemeinde vorgeschlagen worden (U-act. 99 Nr. 20 f.). Ebenfalls leuchtet es nicht ein, inwiefern die Bauherrschaft mit der Übernahme dieser Kosten hätte Goodwill bei den Einsprechern schaffen können (U-act.