56/1) zur Abgabe von Abstandserklärungen ermächtigt war. Die Staatsanwaltschaft verkennt also insoweit nicht, dass ein Missbrauch dieser Vollmacht im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht sicher auszuschliessen ist, sondern liess dies offen (vgl. angef. Verfügung E. 10). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer nicht ohne Grund auf nicht unverdächtige Widersprüche in den Angaben der Beteiligten hin. Der Vertreter der Bauherrschaft will nicht in Kontakt mit dem Beschuldigten getreten sein. Laut dessen Angaben habe ein Gemeindevertreter die Bezahlung des Rechtsberatungsaufwands des Beschuldigten als Bedingung für einen Einspracherückzug geltend gemacht (U-act. 95 Ziff. 2).